Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Agentur und dem Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, die unsere Dienstleistungen in Anspruch nehmen, um ihre gewerbliche Tätigkeit auf- oder auszubauen. Die Dienstleistungen sind nicht für private Zwecke bestimmt.
Vertragsschluss
Der Vertrag zwischen der Agentur und dem Kunden kommt zustande, sobald beide Parteien das Angebot der Agentur schriftlich, mündlich oder per E-Mail bestätigt haben. Mündliche Bestätigungen sind ebenfalls bindend, müssen jedoch von der Agentur in einer schriftlichen Auftragsbestätigung (auch per E-Mail oder über andere digitale Kommunikationswege) festgehalten werden. Widerspricht der Kunde der schriftlichen Auftragsbestätigung nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt, gilt der Vertrag als angenommen. Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag bedürfen der Schriftform und sind nur nach beiderseitiger Zustimmung gültig. Die Agentur behält sich das Recht vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Leistungsumfang, Änderungen und Zusatzleistungen
Die Agentur bietet eine Vielzahl von Dienstleistungen an, die je nach vertraglicher Vereinbarung individuell auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten werden. Zu den angebotenen Leistungen gehören unter anderem, aber nicht ausschließlich: Social Media Marketing, Suchmaschinenoptimierung (SEO), Suchmaschinenwerbung (SEA), Websiteerstellung und -wartung, Printmedien, Werbegeschenke, Prozessautomatisierung, Softwareentwicklung, Prozessoptimierung sowie die Entwicklung und Implementierung von Plattformen und Backend-Integrationen in bestehende Marketing-Systeme wie Customer Relationship Management (CRM). Der genaue Leistungsumfang wird im jeweiligen Einzelvertrag festgelegt.
Änderungen des Leistungsumfangs, die auf Wunsch des Kunden erfolgen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Solche Änderungen können zu einer Anpassung des Leistungszeitraums und der Vergütung führen. Die zusätzlichen Leistungen werden entweder auf Basis des vereinbarten Stundensatzes oder als Pauschale abgerechnet, je nach Art und Umfang der erbrachten Leistungen. Die Agentur behält sich das Recht vor, Änderungen an den vereinbarten Leistungen vorzunehmen, sofern diese für den Kunden zumutbar sind und den Vertragszweck nicht gefährden, insbesondere bei technischen Neuerungen oder rechtlichen Änderungen.
Zusätzliche Leistungen, die nicht im ursprünglichen Vertrag enthalten sind, werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Agentur ist berechtigt, den Zeitrahmen und die Kosten für die Durchführung der zusätzlichen Leistungen entsprechend anzupassen. Werden Änderungen erforderlich, die ohne Verschulden der Agentur notwendig werden, informiert die Agentur den Kunden unverzüglich und führt die Anpassungen im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen durch.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge zu Systemen, die für die Erfüllung des Vertrags notwendig sind. Sofern technische Implementierungen Teil des Auftrags sind, stellt der Kunde die notwendige Testumgebung zur Verfügung oder gewährt den Zugang zu seiner bestehenden Infrastruktur. Verzögerungen oder Mehraufwände, die durch die verspätete oder unzureichende Mitwirkung des Kunden entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. In einem solchen Fall ist die Agentur berechtigt, den Leistungszeitraum entsprechend anzupassen und entstandene Zusatzkosten, insbesondere für freigehaltene Kapazitäten, gesondert in Rechnung zu stellen. Sollte der Kunde die notwendigen Informationen oder Unterlagen nicht rechtzeitig bereitstellen, behält sich die Agentur das Recht vor, für die bereitgestellten, aber nicht genutzten Kapazitäten zusätzliche Kosten zu berechnen. Die Agentur ist nicht in der Beweispflicht, dass die freigehaltenen Kapazitäten nicht anders genutzt wurden.
Wenn die Verzögerung die Fortführung des Projekts wesentlich beeinträchtigt, behält sich die Agentur das Recht vor, den Projektzeitplan neu zu planen und die freien Kapazitäten für andere Projekte zu verwenden. In diesem Fall wird ein neuer Zeitrahmen mit dem Kunden abgestimmt.
Leistungszeitraum
Die Agentur verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen innerhalb des im Vertrag festgelegten Zeitraums nach besten Kräften zu erbringen. Verzögerungen, die durch unvorhersehbare Ereignisse oder Umstände außerhalb der Kontrolle der Agentur entstehen (z.B. höhere Gewalt, technische Störungen, verspätete Mitwirkung des Kunden), berechtigen die Agentur, den Leistungszeitraum entsprechend zu verlängern. Der Kunde wird in solchen Fällen unverzüglich informiert. Verzögerungen, die auf fehlende Mitwirkung oder verspätete Bereitstellung von Informationen durch den Kunden zurückzuführen sind, führen nicht zu einer Reduktion des vereinbarten Honorars oder zu einer Verlängerung des Zahlungsziels. Die Agentur haftet nicht für Verzögerungen, die durch unvorhersehbare Ereignisse oder Umstände verursacht werden. In jedem Fall beschränkt sich die Haftung der Agentur bei Terminüberschreitungen auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung für die erbrachten Leistungen richtet sich nach dem im Einzelvertrag festgelegten Honorar. Dabei können bestimmte Leistungen pauschal und andere auf Stundenbasis abgerechnet werden, je nach Vereinbarung im Einzelvertrag. Sofern nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die Agentur ist berechtigt, für bestimmte Leistungen, insbesondere bei größeren Projekten, Teilzahlungen zu verlangen oder eine Anzahlung zu fordern. Zusätzliche Leistungen, die nicht im ursprünglichen Vertrag enthalten sind und während des Projekts auf Wunsch des Kunden oder in beidseitigem Einverständnis erbracht werden, können auf Basis eines Standardstundensatzes von 95 Euro netto pro Stunde abgerechnet werden. Der Kunde trägt alle anfallenden Zusatzkosten, wie zum Beispiel Auslagen für Drittanbieter oder Lizenzgebühren, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehen.
Die Vergütung der Agentur richtet sich nach den im Vertrag vereinbarten Sätzen. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Die Agentur ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen, sofern diese vom Kunden abgenommen wurden.
Rechnungen der Agentur sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig, es sei denn, es wurde eine abweichende Zahlungsfrist schriftlich vereinbart. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
Die Agentur behält sich das Recht vor, bei Projekten, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, Zwischenrechnungen zu stellen und entsprechende Zahlungen anzufordern. Bei umfangreichen Projekten kann die Agentur eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen. Die Vergütung erfolgt ausschließlich für die im Vertrag festgelegten Leistungen. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet und sind ebenfalls sofort fällig.
Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nach, behält sich die Agentur das Recht vor, das Projekt bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Rechnungen zu pausieren oder vom Vertrag zurückzutreten.
Zahlungs- und Budgetverantwortung
Der Kunde trägt die volle Verantwortung für die Bereitstellung des Budgets, das für die Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere Budgets für Werbemaßnahmen, Lizenzen, Drittanbieterkosten und sonstige externe Dienstleistungen, die zur Vertragserfüllung notwendig sind. Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kunde verpflichtet, vor Beginn der jeweiligen Maßnahmen das vereinbarte Mindestbudget bereitzustellen.
Die Agentur ist nicht verpflichtet, in Vorleistung zu gehen oder eigene Mittel für die Durchführung der vereinbarten Maßnahmen einzusetzen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. In Fällen, in denen die Agentur das Werbebudget zur Verfügung stellt und dieses dem Kunden nachträglich in Rechnung stellt, verpflichtet sich der Kunde, das vereinbarte Mindestbudget fristgerecht zu zahlen. Wird das Budget nicht fristgerecht bereitgestellt, behält sich die Agentur das Recht vor, die Maßnahme dennoch zu starten und Zinsen sowie zusätzliche Gebühren für den verauslagten Betrag zu berechnen. Die Zinsen werden in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Weitere Verzugszinsen und Mahngebühren können nach den gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht werden.
Wird das Budget nicht fristgerecht bereitgestellt oder nicht ausreichend aufgestockt, ist die Agentur berechtigt, das Projekt zu pausieren oder ganz einzustellen, bis das Budget verfügbar ist. In diesem Fall verlängert sich der Leistungszeitraum entsprechend, und die Agentur ist berechtigt, alle durch die Verzögerung entstandenen Kosten und Aufwände gesondert in Rechnung zu stellen.
Falls der Kunde seiner Budgetverantwortung nicht nachkommt und dies zu Verzögerungen oder einer Nichterfüllung der Leistung führt, ist die Agentur berechtigt, den entstandenen Schaden sowie alle Mehraufwände, die durch das Versäumnis des Kunden entstanden sind, vom Kunden in voller Höhe entschädigt zu verlangen. Die Entschädigung umfasst dabei sowohl direkte Kosten als auch entgangenen Gewinn.
Abnahme und Freigabe von Arbeitsergebnissen
Nach Erbringung der vereinbarten Leistungen legt die Agentur dem Kunden die Arbeitsergebnisse zur Abnahme vor. Der Kunde verpflichtet sich, die Arbeitsergebnisse unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen, zu prüfen und die Abnahme schriftlich oder per E-Mail zu erklären. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gelten die Arbeitsergebnisse als automatisch abgenommen. Teilleistungen können nach Absprache auch gesondert abgenommen werden. Sofern der Kunde während des Projekts aktiv eingebunden war und Teilleistungen gebilligt hat, gelten diese als abgenommen, sofern keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden. Nach der Abnahme sind Änderungen oder Beanstandungen nur noch möglich, wenn sie innerhalb der Frist schriftlich gerügt wurden.
Für physische Bereitstellungen, wie bedruckte Materialien, Werbemittel, Verpackungen oder ähnliche Produkte, verpflichtet sich der Kunde, die bereitgestellten Vorlagen, Layouts und Designs innerhalb von 5 Werktagen zu prüfen und die Freigabe zu erteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gelten die Materialien als freigegeben, und die Agentur ist berechtigt, mit der Produktion fortzufahren. Hat der Kunde der Agentur einen allgemeinen Freigabeschein erteilt, darf die Agentur nach Ablauf einer Reaktionszeit von 2 Werktagen ohne ausdrückliche Freigabe des Kunden mit der Weiterleitung zur Produktion fortfahren.
Die Agentur übernimmt keine Haftung für Fehler oder Mängel, die nach Ablauf der Freigabe- oder Abnahmefrist festgestellt werden, sofern diese nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Agentur beruhen. Stellt der Kunde nach der Freigabe einen Fehler fest und ist eine erneute Bestellung notwendig, trägt der Kunde die vollen Kosten der erneuten Produktion sowie alle damit verbundenen Zusatzkosten. Änderungen nach der Freigabe gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert in Rechnung gestellt. Verzögerungen durch nachträgliche Änderungen berechtigen die Agentur, die dadurch entstehenden Kosten und Mehraufwände in Rechnung zu stellen.
Nutzungsrechte und Eigentumsvorbehalt
Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung überträgt die Agentur dem Kunden die einfachen, nicht ausschließlichen Nutzungsrechte an den im Rahmen des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen. Diese Nutzungsrechte gelten ausschließlich für die im Vertrag festgelegten Zwecke und Medien. Jegliche Nutzung über den vertraglich festgelegten Umfang hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung der Agentur und kann gesondert vergütet werden.
Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte und das Eigentum an den erbrachten Leistungen und gelieferten Materialien bei der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse oder gelieferten Materialien vor vollständiger Bezahlung zu nutzen, zu vervielfältigen, zu verändern oder Dritten zugänglich zu machen. Im Falle einer Nutzung vor vollständiger Bezahlung ist die Agentur berechtigt, die Nutzung zu untersagen, bereits veröffentlichte Inhalte zurückzufordern oder deren weitere Veröffentlichung zu verhindern. Der Kunde verpflichtet sich, die Arbeitsergebnisse bei Aufforderung der Agentur umgehend offline zu nehmen und deren Nutzung bis zur vollständigen Zahlung einzustellen.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen. Darüber hinaus haftet der Kunde für alle zusätzlichen Kosten, die durch den Zahlungsverzug entstehen, wie beispielsweise Mahnkosten, Anwaltsgebühren, Inkassokosten und sonstige Kosten der Rechtsverfolgung. Diese Kosten sind vom Kunden in vollem Umfang zu tragen.
Der Kunde erwirbt erst nach vollständiger Begleichung aller Rechnungen das Eigentum an den gelieferten Produkten und Materialien sowie die damit verbundenen Nutzungsrechte. Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Materialien zu verlangen oder die weitere Nutzung zu untersagen. Der Kunde ist verpflichtet, die Materialien pfleglich zu behandeln und Beschädigungen zu vermeiden. Bei einer unbefugten Nutzung oder Weitergabe der Leistungen vor vollständiger Bezahlung behält sich die Agentur das Recht vor, Schadensersatz geltend zu machen.
Die Agentur behält sich weiterhin das Recht vor, die erstellten Arbeitsergebnisse im Rahmen von Eigenwerbung (z.B. als Referenz auf der Website oder in Präsentationen) zu verwenden, sofern der Kunde dem nicht schriftlich widerspricht.
Wartungsvertrag und Lizenzkosten
Für alle Systeme, die von der Agentur implementiert und regelmäßig genutzt werden, ist der Abschluss eines Wartungsvertrags verpflichtend, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Leistungen im Rahmen des Wartungsvertrags umfassen regelmäßige Sicherheitsupdates, Performance-Optimierungen und Backups, soweit im jeweiligen Wartungsvertrag nichts anderes geregelt ist. Die Agentur übernimmt keine Gewähr für die vollständige Sicherheit oder Integrität der Backups und haftet nicht für Schäden, die durch Datenverlust entstehen, es sei denn, der Schaden wurde durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Agentur verursacht.
Lizenzkosten für Software oder Tools, die im Rahmen der Leistungserbringung verwendet werden, werden von der Agentur teilweise getragen. Der Kunde verpflichtet sich, sich anteilig an den Lizenzkosten zu beteiligen, sofern diese für die Aufrechterhaltung des Systems oder der erbrachten Dienstleistungen erforderlich sind. In Fällen, in denen die Agentur Lizenzen verwendet, die mehrfach genutzt werden können, trägt der Kunde eine anteilige Lizenzgebühr, die nach vorheriger Absprache festgelegt wird. Diese Gebühr deckt die laufenden Kosten der Lizenzwartung und -nutzung ab.
Sollte ein Wartungs- oder Lizenzvertrag nicht rechtzeitig abgeschlossen oder verlängert werden, behält sich die Agentur das Recht vor, die erbrachten Wartungsleistungen sowie die anfallenden Lizenzkosten rückwirkend und für die gesamte Nutzungsdauer auf unbestimmte Zeit in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch, wenn der Kunde die von der Agentur implementierten Systeme oder Lizenzen nach Beendigung des Vertrags weiterhin nutzt. Die genaue Höhe der Lizenz- und Wartungskosten wird dem Kunden im Voraus transparent mitgeteilt.
Für den Fall, dass der Kunde die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung erforderlichen Lizenz- oder Wartungskosten nicht fristgerecht übernimmt, ist die Agentur berechtigt, die Nutzung der Systeme oder Lizenzen einzuschränken oder vollständig zu unterbinden. Darüber hinaus behält sich die Agentur das Recht vor, die Kosten für die weitere Nutzung oder für eine verspätete Zahlung mit Verzugszinsen sowie zusätzlichen Gebühren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen.
Gewährleistung und Mängelrügen
Die Agentur gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen und nach bestem Wissen und Gewissen erbracht wurden. Offensichtliche Mängel müssen vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Abnahme schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist sind Mängelrügen ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um versteckte Mängel, die vorsätzlich verschwiegen wurden.
Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge ist die Agentur zur Nachbesserung oder Ersatzleistung verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Die Agentur haftet nicht für Mängel, die auf nachträgliche Änderungen durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen sind. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren 12 Monate nach Abnahme der Leistung.
Streitbeilegung und Eskalation
Sollten im Rahmen der Leistungserbringung Meinungsverschiedenheiten, Streitigkeiten oder Mängelrügen auftreten, verpflichten sich beide Parteien, zunächst den Dialog zu suchen und den Sachverhalt gütlich zu klären. Sollte eine Einigung nicht erreicht werden, ist der nächste Schritt ein Schlichtungsverfahren, das von einem unabhängigen Mediator begleitet wird, den beide Parteien gemeinsam bestimmen.
Erst wenn diese außergerichtlichen Verfahren scheitern, dürfen gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Beide Parteien tragen ihre jeweiligen Kosten für die Mediation zu gleichen Teilen.
Haftung und Haftungsbeschränkung
Die Agentur haftet für Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder Datenverluste, ist ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Die Haftung der Agentur ist in jedem Fall auf die Höhe der vertraglich vereinbarten Vergütung beschränkt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Agentur haftet nicht für die Funktionsfähigkeit von Drittanbieter-Software oder -Tools, die im Rahmen des Projekts eingesetzt werden. Mängel oder Ausfälle dieser Drittanbieter-Software fallen in die Verantwortung des jeweiligen Anbieters.
Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßige Backups seiner Daten sicherzustellen. Die Agentur haftet nicht für Datenverluste, es sei denn, diese wurden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht. Ansprüche auf Schadensersatz verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Leistungserbringung, sofern gesetzlich keine längere Frist vorgeschrieben ist.
Der Kunde ist verantwortlich dafür, sicherzustellen, dass alle von ihm bereitgestellten Drittanbieter-Software oder -Systeme auf dem aktuellen Stand sind. Sollte ein Mangel oder Schaden durch veraltete Software entstehen, übernimmt die Agentur keine Haftung.
Haftungsfreistellung für Subunternehmer
Die Agentur ist berechtigt, Subunternehmer oder Drittanbieter zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen einzusetzen. In diesen Fällen übernimmt die Agentur die Verantwortung für die sorgfältige Auswahl und Instruktion der Subunternehmer. Sie haftet jedoch nicht für Schäden, Verluste oder Verzögerungen, die durch Handlungen oder Unterlassungen der Subunternehmer entstehen, es sei denn, diese wurden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Agentur verursacht.
Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch Subunternehmer erhoben werden, sofern die Agentur nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Diese Freistellung umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.
Schadensminderungspflicht des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, im Falle eines Schadens alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Dies umfasst insbesondere die rechtzeitige und umfassende Mitteilung an die Agentur über etwaige Probleme oder Mängel sowie die Kooperation bei deren Behebung. Die Agentur haftet nicht für Schäden, die der Kunde durch unterlassene oder verspätete Mitwirkung bei der Schadensminderung verursacht hat.
Sollte der Kunde es versäumen, angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen, ist die Haftung der Agentur auf den Schaden beschränkt, der entstanden wäre, wenn der Kunde seiner Schadensminderungspflicht nachgekommen wäre.
Kündigung und Vertragsbeendigung
Beide Parteien haben das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine der Parteien ihren vertraglichen Pflichten wiederholt oder in schwerwiegender Weise nicht nachkommt oder gegen die vereinbarten Nutzungs- und Geheimhaltungspflichten verstößt.
Im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den Kunden ist dieser verpflichtet, die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen der Agentur zu vergüten. Bei vorzeitiger Kündigung von Jahresverträgen oder anderen langfristigen Verträgen behält sich die Agentur das Recht vor, den vollen Vertragswert abzurechnen. Zusätzlich dazu ist der Kunde verpflichtet, alle laufenden Lizenz- und Wartungskosten bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit zu übernehmen, auch wenn der Vertrag selbst gekündigt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die erbrachten Leistungen weiter genutzt werden oder nicht. Bereits entstandene Kosten und Aufwände werden in vollem Umfang abgerechnet.
Sollte der Kunde nach Vertragsende weiterhin Lizenzen oder Dienstleistungen nutzen, die im Rahmen des Vertrags bereitgestellt wurden, behält sich die Agentur das Recht vor, die Nutzung gesondert in Rechnung zu stellen.
Im Falle eines Vertragsbruchs durch den Kunden behält sich die Agentur außerdem das Recht vor, von allen laufenden Verträgen zurückzutreten und die bis zum Ende der Laufzeit fällige Vergütung in vollem Umfang sowie eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 50 % des Auftragswerts des Projekts, für das die Agentur kein Angebot stellen durfte, zu verlangen.
Höhere Gewalt
Die Agentur haftet nicht für Verzögerungen oder Nichterfüllungen ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die auf Ereignisse zurückzuführen sind, die außerhalb des Einflussbereichs der Agentur liegen und die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren (höhere Gewalt). Zu solchen Ereignissen zählen unter anderem Naturkatastrophen, Pandemien, Kriege, behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe, technische Ausfälle von Netzwerkinfrastrukturen, Serverproblemen oder ähnliche unvorhersehbare Umstände.
In einem solchen Fall verlängern sich die Fristen für die Erfüllung der vertraglichen Leistungen um den Zeitraum der Behinderung. Sollte die Behinderung länger als drei Monate andauern, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Teilleistungen sind in einem solchen Fall entsprechend abzurechnen.
Vertraulichkeit und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA)
Die Agentur und der Kunde verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und diese weder an Dritte weiterzugeben noch außerhalb des Zwecks des Vertrages zu verwenden. Vertrauliche Informationen umfassen insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, technische Daten, Marketingstrategien, Kundendaten, interne Prozesse der Agentur sowie sonstige sensible Informationen, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses offengelegt werden. Diese Verpflichtung gilt sowohl für Informationen, die der Kunde der Agentur zur Verfügung stellt, als auch für Informationen, die die Agentur dem Kunden bereitstellt, einschließlich aller von der Agentur entwickelten Strategien, Prozesse und Technologien.
Vertrauliche Informationen dürfen nur dann an Dritte weitergegeben werden, wenn dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist und der jeweilige Dritte ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet wird. Eine Offenlegung vertraulicher Informationen an Dritte außerhalb dieses Rahmens ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei zulässig. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind oder dem Empfänger ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitspflicht rechtmäßig bekannt waren.
Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus. Nach Vertragsende darf der Kunde die im Rahmen der Zusammenarbeit bereitgestellten vertraulichen Informationen nicht ohne schriftliche Zustimmung der Agentur verwenden oder Dritten zugänglich machen.
Die Parteien verpflichten sich, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den unbefugten Zugriff Dritter auf vertrauliche Informationen zu verhindern.
Bevorzugte Zusammenarbeit nach Vertragsende
Die Agentur bleibt nach Vertragsende der bevorzugte Partner für zukünftige Projekte, die im gleichen Bereich wie das aktuelle Projekt liegen. Der Kunde verpflichtet sich, der Agentur die Möglichkeit zu geben, für solche Projekte ein Angebot abzugeben, bevor ein anderer Dienstleister beauftragt wird. Diese Verpflichtung gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Vertragsende.
Verstößt der Kunde gegen diese Vereinbarung, ist die Agentur berechtigt, von allen laufenden Verträgen zurückzutreten. In diesem Fall hat der Kunde die Entschädigung aller laufenden Verträge bis zum Ende der Laufzeit zu zahlen. Zusätzlich schuldet der Kunde 50 % des Auftragswertes des Projekts, für das die Agentur kein Angebot stellen durfte.
Datenschutz
Die Agentur verpflichtet sich, alle personenbezogenen Daten des Kunden, die im Rahmen der Vertragserfüllung erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), zu behandeln. Personenbezogene Daten werden nur insoweit erhoben, verarbeitet oder genutzt, wie dies zur Durchführung des Vertrags, zur Optimierung der Kundenbetreuung und zur Verbesserung der angebotenen Dienstleistungen erforderlich ist. Die Agentur kann, mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden, darüber hinaus personenbezogene Daten erheben und verarbeiten, um dem Kunden einen bestmöglichen Service zu bieten und maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln.
Die Agentur verpflichtet sich, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten zu ergreifen. Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nur, wenn dies für die Vertragserfüllung notwendig ist oder der Kunde ausdrücklich zugestimmt hat. Der Kunde hat jederzeit das Recht, Auskunft über die von ihm gespeicherten Daten zu verlangen und kann deren Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Es gelten die Datenschutzrichtlinien unter www.dg-agentur.de/datenschutz
Soweit die Agentur personenbezogene Daten des Kunden im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab. Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Datenschutzmaßnahmen zu ergreifen, wenn er der Agentur Zugang zu sensiblen Daten gewährt.
Referenznennung
Die Agentur ist berechtigt, den Kunden und die für den Kunden erbrachten Leistungen als Referenz in eigenen Marketingmaterialien zu nennen und darzustellen. Dies umfasst insbesondere die Nennung des Kundennamens sowie die Beschreibung der erbrachten Leistungen, die Nutzung von Logos, Grafiken oder anderen Darstellungen des Kunden, die im Rahmen des Projekts entstanden sind. Die Referenznennung kann auf der Website der Agentur, in Social-Media-Kanälen, in Präsentationen oder in anderen Werbematerialien erfolgen.
Sollte der Kunde der Nutzung seines Namens oder seiner Logos als Referenz widersprechen, muss dies schriftlich während der Vertragslaufzeit erfolgen. Der Widerspruch muss schriftlich bei der Agentur eingehen. Erfolgt kein Widerspruch während der Vertragslaufzeit, bleibt die Agentur auch nach Vertragsende berechtigt, die erbrachten Leistungen als Referenz zu nutzen. Die Agentur behält sich das Recht vor, die erstellten Materialien auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für Marketingzwecke zu verwenden.
Verjährungsfristen
Ansprüche des Kunden gegen die Agentur verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Leistungserbringung, es sei denn, gesetzlich ist eine längere Verjährungsfrist zwingend vorgeschrieben. Diese Verkürzung gilt nicht für Ansprüche aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie für Ansprüche aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für Beratungs- oder reine Dienstleistungsaufträge übernimmt die Agentur keine Mängelhaftung, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor.
Für Mängel an den erbrachten Leistungen, insbesondere bei physischen Materialien oder technischen Implementierungen, gilt ebenfalls eine Verjährungsfrist von 12 Monaten, es sei denn, die Mängel wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen. Ansprüche aus unwesentlichen Mängeln, die die Funktion der Leistung nicht beeinträchtigen, sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Änderung der AGBs
Die Agentur behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) jederzeit zu ändern oder zu ergänzen, sofern dies aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder zur Anpassung an technische Entwicklungen erforderlich ist. Änderungen oder Ergänzungen der AGB werden dem Kunden rechtzeitig in Textform mitgeteilt. Sollte der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung widersprechen, gelten die geänderten AGB als akzeptiert.
Widerspricht der Kunde den Änderungen fristgerecht, bleibt es der Agentur vorbehalten, das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortzuführen oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Im Falle eines Widerspruchs ist der Kunde verpflichtet, sich auf die für ihn weiterhin geltende Version der AGB zu berufen. Die Agentur ist jedoch dafür verantwortlich, die ursprüngliche Version der AGB zu dokumentieren und bereitzuhalten, sollte es zu einem Widerspruch kommen. Änderungen, die den Kern der vertraglichen Leistung betreffen, werden nur in beidseitigem Einverständnis vorgenommen.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der Agentur. Die Agentur ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden Klage zu erheben.
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich entspricht. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.
Ergänzende oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Sollten die AGB des Kunden im Widerspruch zu diesen Geschäftsbedingungen stehen, gelten vorrangig die AGB der Agentur, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Der Kunde verpflichtet sich, im Falle eines Schadens alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Schaden zu minimieren. Für jegliche Schäden, die durch Unterlassen dieser Schadensminderungspflicht entstehen, haftet der Kunde.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame oder durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich entspricht. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Agentur, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Es gilt das Recht des Sitzes der Agentur, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.